Systemlösungen

für Edelstahl- und Isolier-Elemente

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Fa. Ehrenfels Isoliertüren GmbH,
nachstehend Unternehmer genannt und ihren Kunden, nachstehend Besteller genannt,
gelten folgende allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen:

 

§ 1 Vertragsschluß

  1. Für alle Abschlüsse und sonstige Rechtsbeziehungen mit dem Besteller gelten nur
    diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Vereinbarungen und
    allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur verbindlich, wenn sie vom
    Unternehmer schriftlich bestätigt sind.
  2. Die Angebote sind für den Unternehmer stets freibleibend. Sie werden für den
    Unternehmer erst dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt oder wenn er mit der
    Fertigung der bestellten Ware bzw. Werkleistung begonnen hat.

§ 2 Vertragsgrundlagen, Transportschäden, Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Grundlage für die Ausführung von Arbeiten und Leistungen sind die Bestimmungen
    der VOB. Diese gelten als vereinbarter Vertragsinhalt, sofern und soweit in den
    nachstehenden Bestimmungen oder durch sonstige Vereinbarungen der Vertragspartner
    nichts anderes vereinbart wird.
    Auf Anfrage wird der Text der VOB zur Verfügung gestellt.
  2. Für die bloße Lieferung von Waren ohne Montage, sei es reine Handelsware oder ein
    vom Unternehmer gefertigtes Erzeugnis gilt Kaufrecht nach BGB. Für Leistungen des
    Unternehmers nach dem vorstehenden Satz sind sich die Vertragspartner darüber einig,
    dass der Besteller zum vereinbarten Termin oder nach Vorankündigung durch den
    Unternehmer zur Abnahme der im Auftrag bezeichneten Waren verpflichtet ist.
    Die Abnahmepflicht ist Hauptpflicht im Sinn der §§ 320 ff BGB.
  3. Kommt der Besteller seiner Abnahmeverpflichtung nach Absatz 2 dieser Vorschrift
    nicht nach oder wird dem Besteller die Abnahme der Ware oder Werkleistung des
    Unternehmers aus objektiven oder subjektiven Gründen unmöglich oder gerät er damit
    in Verzug oder wird der Vertrag durch Kündigung des Bestellers gem. § 649 BGB bzw. §
    8 VOB oder durch einseitigen Rücktritt des Bestellers oder durch einvernehmliche
    Regelung der Parteien beendet, so ist der Unternehmer berechtigt, als Schadenersatz für
    entgangenen Gewinn bzw. als restliche Vergütung vom Besteller einen pauschalen
    Betrag von 30% der Bruttoauftragssumme zu verlangen. Dem Unternehmer bleibt es
    darüber hinaus unbenommen, für einen von ihm nachgewiesenen höheren Schaden vom
    Besteller Ersatz zu verlangen.
    Desgleichen ist der Besteller berechtigt, den Nachweis für einen niedrigeren Schaden zu
    führen.
    Die vorstehend bezeichneten Rechte stehen dem Unternehmer auch zu, wenn der
    Besteller seine Sorgfaltspflicht bezüglich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware
    verletzt, wenn der Besteller falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht oder
    seine Kreditwürdigkeit objektiv fehlt oder wenn bei dem Besteller eine erhebliche
    Vermögensverschlechterung vorliegt oder bei ihm erfolglos vollstreckt worden ist oder
    wenn gegen ihn ein Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder ein
    Vergleichsverfahren anhängig ist oder ein solches Verfahren bereits eröffnet ist.
    In diesen Fällen steht dem Unternehmer auch das Recht zu, die Lieferung oder Montage
    der bestellten Ware erst nach Bezahlung des vereinbarten Preises oder nach
    Sicherstellung einer künftigen Zahlung durchzuführen. Diese Rechte stehen dem
    Unternehmer auch dann zu, wenn sich der Besteller mit der Gegenleistung für andere
    Lieferungen und Leistungen des Unternehmers im Verzug befindet.
  4. Der Besteller hat Anspruch auf Lieferung mangelfreier Ware von mittlerer Art und
    Güte, die der jeweiligen serienmäßigen Fertigungsweise des Unternehmers entspricht.
    Änderungen in der Konstruktion sowie hinsichtlich der Beschläge stehen dem
    Unternehmer frei, sofern diese technisch gleichwertig sind. Der Unternehmer weist
    ausdrücklich darauf hin, dass die Angaben in den Beschreibungen, Unterlagen und
    Abbildungen über Eigenschaften des Vertragsgegenstandes nur annähernd maßgebend
    sind und dass diese ausdrücklich keine zugesicherten Eigenschaften darstellen. Die
    Zusicherung einer Eigenschaft ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vom Unternehmer
    schriftlich als solche erfolgt. Erhält der Besteller Zeichnungen und Maße, so hat er sie
    unverzüglich zu prüfen und Änderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  5. Wird die Vertragsware dem Unternehmer frei Bahnstation oder frei Haus geliefert
    oder auf Wunsch des Bestellers an einen anderen Ort als den nach den nachstehenden
    Bestimmungen festgelegten Erfüllungsort gebracht, ist der Besteller oder die von ihm
    beauftragte Übernahmeperson verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt der Vertragsware
    diese auf Mängel, insbesondere auf Transportschäden zu überprüfen.
    Der Besteller bzw. die von ihm beauftragte Übernahmeperson ist verpflichtet, dem
    Spediteur oder der sonst im Auftrag des Unternehmers tätigen Transportperson, den
    Empfang der Vertragsware schriftlich zu bestätigen und bei der nach vorstehendem
    Absatz vorgenommenen Prüfung festgestellte Mängel zu vermerken.
    Die Feststellung von offensichtlichen Mängeln muss unverzüglich, bei nicht erkennbaren
    oder verdeckten Mängeln unverzüglich nach ihrer Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt
    werden. §§ 377, 378 HGB finden weiterhin Anwendung. Sofern der Besteller dieser
    Untersuchungs- und Rügepflicht nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig
    nachkommt, ist der Unternehmer von der Haftung für die in den vorstehenden Absätzen
    beschriebenen Mängel oder Schäden frei.
  6. Der Unternehmer ist auch berechtigt, die Ware nur gegen Nachnahme des
    Rechnungsbetrages zu liefern und bzw. oder einzubauen.

§ 3 Preise

  1. Sämtliche Preise gelten netto ab Werk, ohne Verpackung, sofern keine andere
    Vereinbarung getroffen wurde.
  2. Es gelten stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise.
  3. Sofern bei Vertragsschluß Festpreise mit dem Besteller vereinbart sind, ist der
    Unternehmer dennoch berechtigt, Materialverteuerungen, Lohnerhöhungen und sonstige
    Kostensteigerungen anteilig in Rechnung zu stellen, sofern nach der vertraglichen
    Vereinbarung die Lieferung oder der Einbau der bestellten Ware erst später als vier
    Monate nach Vertragsschluß erfolgen soll.
    Dies gilt auch, wenn die Einhaltung eines ursprünglich für früher vereinbarten
    Lieferungstermines durch Umstände auf Seiten des Bestellers unmöglich gemacht wird
    oder wenn der Unternehmer durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen,
    Leistungsstörungen seiner Zulieferanten, Streiks oder Aussperrungen an der Einhaltung
    eines früheren Lieferungstermines gehindert ist.

§ 4 Montagekosten

  1. Die Montagekosten werden grundsätzlich gesondert berechnet anhand der tatsächlich
    angefallenen Arbeitszeiten.
  2. Sofern die Montagekosten in dem vertraglich vereinbarten Gesamtpreis enthalten
    sind, sind sie auf der Basis ungehinderten Arbeitens kalkuliert. Sofern die
    Montagearbeiten durch Umstände unterbrochen oder verzögert werden, welche vom
    Unternehmer nicht schuldhaft verursacht sind oder im Risikobereich des Bestellers
    liegen, gehen die daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.
    Mehrarbeiten, welche nicht zum Leistungsumfang des Unternehmers gehören, sowie
    Wartezeiten werden gesondert nach Anfall berechnet.
    Gerüste und Hebezeuge sind bauseits und kostenlos vom Besteller zur Verfügung zu
    stellen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Unternehmer behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware bis zum
    Eingang aller vom Besteller geschuldeten Zahlungen vor, auch soweit sie aus laufenden
    Geschäftsverbindungen zu leisten sind.
  2. Wird die vom Unternehmer gelieferte Ware mit einer nicht dem Unternehmer
    gehörenden Sache verbunden, so erwirbt der Unternehmer das Miteigentum hieran
    entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
    Erwirbt der Besteller durch einen vorstehend genannten Vorgang das Alleineigentum an
    der Vorbehaltsware, so überträgt er schon jetzt an den Unternehmer das Miteigentum
    nach dem Verhältnis des Wertes der vom Unternehmer gelieferten Ware zu dem Wert
    der nicht dem Unternehmer gehörenden Sache.
  3. Wird die vom Unternehmer gelieferte Ware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil
    in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen
    den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe
    des Wertes der vom Unternehmer gelieferten Ware mit allen Nebenrechten einschließlich
    eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Der
    Unternehmer nimmt die Abtretung an.
    Wird die vom Unternehmer gelieferte Ware als wesentlicher Bestandteil in das
    Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der
    Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen
    in Höhe des Wertes der vom Unternehmer gelieferten Ware mit allen Nebenrechten und
    mit dem Rang vor anderen Rechten ab. Der Unternehmer nimmt die Abtretung an. Im
    übrigen kann der Unternehmer gem. § 648 BGB für seine Forderung aus dem Vertrag
    die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers
    verlangen.

§ 6 Lieferzeit, Lieferfristen

  1. Vereinbarte und vom Unternehmer bestätigte Lieferfristen sind annähernd, sie
    werden nach Möglichkeit vom Unternehmer eingehalten.
  2. Die Lieferzeit bzw. Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
    jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,
    Genehmigungen, Freigaben oder vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das
    Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  4. In Fällen von Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, höherer Gewalt und sonstigen
    vom Unternehmer nicht zu vertretenden Behinderungen, sei es im eigenen Bereich des
    Unternehmers oder bei Zulieferanten des Unternehmens, hat der Unternehmer einen
    dadurch bedingten Lieferverzug nicht zu vertreten.
    Der Besteller ist verpflichtet dem Unternehmer eine angemessene Fristverlängerung zu
    gewähren, welche sich nach der voraussichtlichen Dauer der Behinderung bemißt. Die
    vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch dann, wenn die vorstehend
    bezeichneten Umstände während eines bereits vorliegenden Verzuges des Unternehmers
    eintreten.
    Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Unternehmer dem
    Besteller baldmöglichst mitteilen.
  5. Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Voraussetzungen für eine ungehinderte
    Montage zu erbringen und die ihm obliegenden Nebenleistungen zu stellen.
    Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
    Der Besteller ist vom Unternehmer hierauf aufmerksam zu machen. Kann die Ware nach
    Fertig- oder Bereitstellung in Folge von Umständen, welche der Besteller zu vertreten
    hat, nicht geliefert werden, so trägt der Besteller die Sachgefahr. Evtl. entstehende
    Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Sie betragen mindestens jedoch 1/2 vom
    Hundert des Rechnungsbetrages für jeden Monat.
  6. Für den Fall, dass der Unternehmer mit der Lieferung in Verzug gekommen ist, wofür
    eine schriftliche Mahnung des Bestellers erforderlich ist, ist der Besteller verpflichtet,
    dem Unternehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, verbunden mit der
    Androhung, dass der Besteller nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktrete oder
    sonstige Ansprüche unter Berücksichtigung dieser Bedingungen gegen den Unternehmer
    geltend mache.
    Erst nach ergebnislosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Besteller berechtigt, von dem
    Vertrag zurückzutreten oder sonstige vorstehend bezeichneten Ansprüche gegen den
    Unternehmer geltend zu machen.
  7. Verweigert der Besteller die Abnahme der gelieferten Ware oder kommt er mit der
    Abnahme in Verzug, so ist der Unternehmer berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem
    Ablauf einer angemessenen Nachfrist über den Liefergegenstand zu verfügen und den
    Besteller mit verlängerter Frist zu beliefern.
    Der Unternehmer ist in diesen Fällen aber auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
    und Schadensersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen in Höhe eines pauschalen
    Betrages von 30% der Bruttoauftragssumme. Es bleibt den Vertragsparteien hierbei
    unbenommen, einen tatsächlich eingetretenen höheren bzw. niedrigeren Schaden des
    Unternehmers nachzuweisen, wonach sich die Schadensersatzansprüche des
    Unternehmers entsprechend erhöhen bzw. reduzieren.

§ 7 Zahlungsbedingungen

  1. Der Vertragspreis wird fällig bei Übergabe der vom Unternehmer gelieferten Waren,
    spätestens aber mit Eingang der Rechnung beim Besteller.
    Skontoabzüge sind nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig.
  2. Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus
    früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Aufrechnung mit
    Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Unternehmer anerkannt und
    zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Der Unternehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers
    Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und
    Zinsen entstanden, so ist der Unternehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die
    Kosten, dann auf die Zinsen und dann auf die Hauptforderung anzurechnen.
  4. Bei Zahlungsverzug werden Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen
    Rechts oder öffentlich rechtlichen Vermögen Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem
    Basiszinssatz berechnet.

§ 8 Gewährleistung, Gefahrübergang

  1. Werden vom Unternehmer die von ihm hergestellten Waren an den Besteller geliefert
    und in dem vom Besteller vorgesehenen Objekt eingebaut, übernimmt der Unternehmer
    die Gewährleistung gem. VOB für den Zeitraum von 2 Jahren ab Übergabe und
    Abnahme.
    Soweit die vom Unternehmer hergestellten Waren an den Besteller lediglich geliefert
    werden, gelten die Gewährleistungsregeln des bürgerlichen Rechtes; die
    Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Übergabe der Ware an den
    Besteller. Zusicherungen, dass die gelieferte Ware einem vor oder bei Vertragsschluß
    vorliegendem Muster oder einer ähnlichen Vorlage entspricht, werden nicht erteilt.
    Verschleißteile wie Rollen, Lauflager, Führungsnocken und Gummidichtungen sind von
    der Gewährleistung ausgenommen.
    Der Besteller ist gehalten, die Laufschienen der Türelemente regelmäßig zu reinigen und
    von Ablagerungen frei zu halten. Andernfalls muss mit Schäden am Laufwerk gerechnet
    werden. Eine diesbezügliche Haftung des Unternehmers ist ausgeschlossen.
  2. Ist eine Lieferung oder Leistung mangelhaft, so hat der Unternehmer nach seiner
    Wahl den Mangel durch Nachbesserung zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu
    liefern. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl oder ist sie wirtschaftlich nicht
    vertretbar, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder seine Zahlungspflicht entsprechend zu mindern.
  3. Die Haftung des Unternehmers beschränkt sich auf Schäden die von ihm oder einem
    seiner Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind. Dies
    gilt nicht für die Verletzung von Leib, Körper oder Gesundheit des Bestellers. Im Übrigen
    ist die Haftung des Unternehmers ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Sofern die
    vom Unternehmer hergestellte Ware lediglich an den Besteller geliefert wird, ohne bei
    diesem vom Unternehmer eingebaut zu werden, geht die Gefahr des zufälligen
    Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe auf den Besteller
    über.
    Sofern die Ware vom Unternehmer beim Besteller eingebaut wird, trägt der
    Unternehmer die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes.
    Versendet der Unternehmer die hergestellte Ware auf Verlangen des Bestellers nach
    einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Besteller über,
    sobald der Unternehmer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur
    Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
  4. Gerät der Besteller in Verzug der Annahme, so geht ab Verzugseintritt die Gefahr auf
    ihn über. Gleiches gilt, wenn das Werk vor Übergabe oder Abnahme durch den Besteller
    durch einen Umstand beschädigt oder zerstört wird, den der Besteller zu vertreten hat.
    Im übrigen gelten hierzu die Vorschriften des BGB und bzw. oder der VOB.

§ 9 Unwirksamkeitsklausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden wird hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen oder von Einzelvereinbarungen nicht berührt. Jeder Vertragspartner kann in diesem Fall die Vereinbarung einer gültigen Bestimmung verlangen,
sofern diese dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung
möglichst nahe kommt.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle nach den vorstehenden Bestimmungen zu erbringenden
    Leistungen der Vertragsparteien ist Karlstadt/Main.
  2. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmer und dem Besteller
    gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
    oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist für
    Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche
    Sondervermögen ist das Gericht welches für den Hauptsitz des Unternehmers örtlich und
    sachlich zuständig ist. Diese Gerichtsstandvereinbarung erstreckt sich auch auf den Fall,
    dass der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss
    seinen Wohn-, Firmensitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder
    sein Wohn-, Firmensitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Unternehmer hat jedoch das Recht, den Besteller auch an
    einem sonstigen für diesen geltenden Gerichtsstand zu verklagen.

§ 11 Übertragung von Rechten und Pflichten

Übertragungen von Rechten und Pflichten aus Verträgen zwischen Besteller und
Unternehmer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung
des Unternehmers. Eventuelle Ansprüche gegen den Unternehmer dürfen also nur mit
seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden.

§ 12 Bestimmungen für den Verbrauchsgüterkauf

Rückgriffsansprüche von Unternehmen werden im Rahmen von § 478 BGB anerkannt,
soweit tatsächlich ein Mangel vorliegt, den der Unternehmer zu vertreten hat und soweit
die Gewährleistungszeit noch nicht verstrichen ist. Der Besteller hat darauf hinzuwirken,
daß der Unternehmer unverzüglich über eine eventuelle Inanspruchnahme vollständig
unterrichtet wird. Der Unternehmer hat nach seiner Wahl das Recht, unter
Außerachtlassung von Zwischenhändlern auf eigene Rechnung Ansprüche des
Verbrauchers oder Unternehmers zu regulieren, gleich ob durch Nacherfüllung,
Minderung oder Nachbesserung. Vertragspartner des Unternehmers haben ihn
unverzüglich alle notwendigen Unterlagen zu überlassen bzw. zu beschaffen, damit
Ansprüche von Verbrauchern bzw. Händlern möglichst unverzüglich reguliert werden
können. Damit ist kein Anerkenntnis von Seiten des Unternehmers verbunden.

Stand dieser AGB: 01.09.2002
Ehrenfels Isoliertüren GmbH, Seegrubenstraße 3, 97753 Karlstadt/Main